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HOLZmachen hilft: Prüfbescheinigungen für ältere Holzfeuerungen

Der 31. Dezember 2024 ist für fast zwei Drittel aller Holzofenbetreiber ein entscheidender Stichtag. Dann endet die letzte Übergangsfrist zur Betriebserlaubnis älterer Holzfeuerungen aus den Baujahren 1995 bis März 2010. Der einfachste Weg, die Stilllegung zu verhindern, ist die Beschaffung einer Prüfbescheinigung.

Die gesetzliche Grundlage für die drohende Ofenstilllegung ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen im häuslichen Bereich (1. BImSchV). In den vergangenen Jahren mussten alle entsprechenden Holzfeuerungen aus den Baujahren 1950 bis 1995 bereits nachgerüstet, stillgelegt oder die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden. Zum 31. Dezember dieses Jahres sind nun alle Holzheizkessel ab 15 Kilowatt Leistung, Kaminöfen und Einzelraumfeuerstätten aus den Baujahren 1995 bis zum 21. März 2010 betroffen: 2,47 Millionen Holzfeuerungen, siehe Grafik.

Die Verordnung soll mit nachgerüsteten oder neuen Öfen die Luftqualität verbessern. Mit Inkrafttreten der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) gelten somit ab 2025 strengere Grenzwerte für ältere Öfen beim Ausstoß von Rauchgas. Gemäß der 1. Stufe der 1. BImSchV liegen diese bei maximal 0,15 Gramm Staub und vier Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas sowie einem Wirkungsgrad von mindestens 75 Prozent, bei Kachelöfen mindestens 80 Prozent. Die Grenzwerte der 2. Stufe betragen 0,04 Gramm Staub und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid bei denselben Wirkungsgraden.

Mit dem Ende der Betriebserlaubnis geht der Gesetzgeber davon aus, dass ältere Öfen diese Werte nicht erfüllen. Doch dieses Argument trifft nicht immer zu: Ältere Öfen können durchaus klimafreundlich und mit wenig Schadstoffausstoß Wärmeenergie erzeugen, sehr oft fehlt nur eine simple Bescheinigung für den Schornsteinfeger. Der Grund: Prüfbescheinigungen der Hersteller für einzelne Ofentypen sind oft nur deshalb nicht vorhanden, weil diese Bescheinigungen vor Inkrafttreten der Neufassung der 1. BImSchV zum 22. März 2010 schlichtweg nicht nötig waren. Für betroffene Ofenbesitzer bedeutet das: Besorgen Sie sich eine Bescheinung, und der Ofen darf uneingeschränkt weiter brennen. Im Vorteil ist jetzt natürlich, wer seinen Ofen bei einem renommierten Hersteller gekauft hat und keinen Billigschrott aus dem Internet.

Zwei HOLZmachen-Leser wandten sich mit diesem Problem an die Redaktion. Ihre Schornsteinfeger hatten ihnen mitgeteilt, dass die Öfen nach dem 31. Dezember nicht mehr betrieben werden dürfen. Die Beratung der Schornsteinfeger war unterschiedlich: Einer wies nur lapidar darauf hin, dass der Ofen entfernt werden müsse, weil die Betriebserlaubnis erlischt. Sonst drohen Strafen! Der andere Schornsteinfeger nannte Möglichkeiten, dies zu verhindern: Durch Nachrüstung eines Staubabscheiders, durch eine Messung der Emissionswerte durch einen qualifizierten Schornsteinfeger vor Ort oder durch Vorlage einer Prüfbescheinigung, die der 1. BImSchV entspricht. Die Kosten für einen nachgerüsteten Feinstaubfilter übersteigen oft den Wert eines Ofens. Eine individuelle Ofenmessung kann bis zu 800 Euro kosten. HOLZmachen ging den einfachen, kostengünstigen Weg: die Suche nach der Prüfbescheinigung.

Der Luno

Der erste Kandidat aus dem Baujahr 2005 ist ein Luno-Kaminofen der Firma Hase Kaminofenbau Trier. Dieser Ofenhersteller stellt auf seiner Internetseite vorbildliche Informationen zum Thema zur Verfügung. Unter dem Menüpunkt „Service“ findet sich sofort eine Auflistung aller Hase-Kaminöfen mit deren Einstufung nach der 1. BImSchV der Stufen 1 und 2. Entsprechen die Grenzwerte der 1. Stufe, darf der Ofen an seinem Standort weiterbetrieben werden. Bei Einhaltung der 2. Stufe darf der „alte“ Ofen sogar verkauft und an einem anderen Standort neu aufgestellt werden. Die meisten Hase-Öfen sind von einer auslaufenden Betriebserlaubnis nicht betroffen. [...]

Max Riemann

Der komplette Artikel ist in der Ausgabe Herbst 2024 HOLZmachen erschienen. Eine Vorschau dieses Heftes gibt es im Digitalkiosk.

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